IT-Recht
Meine kleine IT-Recht Kurzzusammenfassung, die ich in die nächsten beiden Tagen verinnerlichen werde, um am Freitag dann topvorbereitet meine letzte Klausur in diesem Semester schreiben zu können.
Da der HTML-Export nicht einwandfrei funktioniert hat, gibts die Zusammenfassung auch als PDF zum Download.
IT-Recht Kurzzusammenfassung
1. Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt die persönlich geistige Schöpfung; es entsteht mit der Erschaffung des Werkes. Es umfasst: Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte und sonstige Rechte.
Rechtsarten im Urheberrecht:
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Nutzungsrechte (Verwertungsrechte, die der Urheber einem Dritten einräumt)
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einfaches Nutzungsrecht: Lizenznehmer darf das Werk auf die ihm erlaubte Art benutzen
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ausschließliches Nutzungsrecht: Nur der Lizenznehmer darf das Werk benutzen
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Verwertungsrechte: Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Ausstellungsrechte
Vorraussetzungen für ein Werk:
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Gewisse Eigentümlichkeit -> Schöpfungshöhe
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persönliche Leistung -> gewisses Maß an Individualität
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Neu
Relevante Abschnitte:
§2: Geschützte Werke
§15: Rechte des Urhebers (Verwertungsrechte)
§31: Nutzungsrechte: -> Lizenzvertrag (einfach/ausschließlich)
§32a Weitere Beteiligung des Urhebers: auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen Vorteilen aus der Nutzung des Werkes
§43: Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§69a ff: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§95a: Schutz technischer Maßnahmen -> Umgehung von Kopierschutz
§97ff: Ansprüche aus der Verletzung des UrhG
Schranken des Urheberrechts:
Gemeinfreiheit:
Werke, die gemeinfrei sind, können zu jedem Zweck frei benutzt werden (soweit dies nicht gegen andere gesetzliche Vorschriften verstößt). Gemeinfrei ist ein Werk, wenn es in folgende drei Falgruppen fällt:
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Ausdrückliche, gesetzliche Ausnahmen zum Schutz für Werke (z.B. amtliche Werke §5 UrhG)
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Fehlender Werkcharakter oder kein Leistungsschutz des benutzten Martials. (z.B. Menschheitsgeschichte, Volkslieder, u.ä.)
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Ablauf der Schutzdauer des Urheberrechts (gem. §64 UrhG)
Recht zur freien Benutzung (§24 UrhG):
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muss ein neues selbstständiges urheberrechtsfähiges Werk entstehen
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Benutzung muss frei sein
-> Der Vergleich zwischen der schöpferischen Eigenart des alten und neuen Werkes ist ausschlaggebend. Je mehr die Vorlage von Individualität geprägt ist, desto mehr muss sich das neue Werk davon unterscheiden.
Andere gesetzliche Ausnahmen des Urheberrechts
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Zitierfreiheit, öffentliche Reden, uvm. §47-§58
Open Source
Recht am eigenen Bild / Ausnahmen siehe §22/§23 Gesetz Urheberrecht Werke der bildenden Künste und der Photographie
Prüfungsreihenfolge Urheberrechtsverletzung:
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Welche Rechtsfolge ist gewollt? (Anspruchsgrundlagen)
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Unterlassung, Schadensersatz, Beseitigung, Schmerzensgeld §97 UrhG
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Vernichtung §98 UrhG
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Strafrechtliche Folgen §§106ff. UrhG
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Prüfung der Voraussetzungen:
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Liegt ein Werk im Sinne des UrhG vor (§§2ff UrhG) oder ist das Werk gemeinfrei?
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Ist der Anspruchsteller Urheber (§7 UrhG) oder hat er ein Nutzungsrecht?
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Besteht ein Recht zur Bearbeitung (§§3, 23 UrhG) oder ein Recht zur freien Benutzung (§24 UrhG)
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Gibt es weitere gesetzliche Schranken, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten:
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Schranken zugunsten der Allgemeinheit:
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Zitierrecht §52 UrhG
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Öffentliche Wiedergabe §52 UrhG
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Privater Gebrauch §53 UrhG
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Schranken zugunsten der Medien §§ 48, 49, 50, 57 UrhG
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Schranken zugunsten der Gerichte, Behörden, Kirchen, Schulen §§45ff UrhG
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Schranken zugunsten bestimmter Branchen §§ 56, 58, UrhG
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Nutzungsrechte in festen und freien Arbeitsverhältnissen:
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Festes Arbeitsverhältnis: §69b / §43 UrhG -> Nutzungsrechte an den Arbeitgeber
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Freies Mitarbeiterverhältnis und keine vertragliche Regelung der Nutzungsrechte:
Zweckübertragungsgrundsatz:
Der Urheber überträgt genausoviele Rechte, wie benötigt werden, um den Zweck des Vertrages zu erfüllen.
2. Gewerbliche Schutzrechte
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Patentrecht
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Gebrauchsmusterrecht
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Markenrecht
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Geschmacksmusterrecht
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Halbleiterschutzgesetz
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Urheberrecht
2.1 Markenrecht
Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben, §1 MarkenG.
Sinn und Zweck des markenrechtlichen Schutzes ergibt sich aus §3 Abs. 1 MarkenG:
Demnach sollen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sein.
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Schutzfähige Zeichen
Als Marke sind grundsätzlich alle Zeichen, insbesondere die in §3 Abs. 1 MarkenG genannten Zeichen schutzfähig.
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Einschränkungen und Schutzhindernisse
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nach §3 Abs. 2 MarkenG
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Absolute Schutzhindernisse nach §8 MarkenG
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Relative Schutzhindernisse nach §9 MarkenG
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Entstehen des Markenschutzes
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Eintragung in das Markenregister §4 Nr. 1 MarkenG
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Benutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn dadurch Verkehrsgeltung erworben wird §4 Nr. 2 MarkenG
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Notorische Bekanntheit der Marke §4 Nr. 3 MarkenG
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Inhalt des Markenschutzes
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Ausschließlicher Rechteerwerb §§14, 15 MarkenG
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Schutzdauer: 10 Jahre, §47 Abs. 1 MarkenG
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Übertragung einer Markenschutzes
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Rechtsübergang, §27 MarkenG
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Lizenzvergabe §30 MarkenG
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Schutz der Marke gegenüber Dritten / Anspruchsgrundlagen
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Unterlassungsanspruch, §§14 Abs. 5, 15 Abs. 4
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Schadensersatzanspruch §§14 Abs. 6, 15 Abs. 5
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Vernichtungsanspruch §18
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Auskunftsanspruch §19
Prüfungsreihenfolge bei Ansprüchen Dritter oder der Eintragung einer eigenen Marke
Kennzeichen besitzt:
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Unterscheidungskraft (es dürfen keine absoluten Schutzrechte entgegenstehen)
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Zeitliche Priorität -> §6 MarkenG
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Schutzwürdiges Interesse gegenüber anderen Zeichen §9 MarkenG
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Verwechslungsgefahr §9(2) MarkenG
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Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen
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Identität oder Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen bzw. Branchen
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Verwässerungsgefahr (nur bei bekannten & berühmten Zeichen)
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Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen
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Bekanntes oder berühmtes Zeichen
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3. Vertragsarten:
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Kaufvertrag §433ff. BGB -> Ware gegen Geld, Einmalvergütung
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Werkvertrag §§631ff. BGB -> Erfolg geschuldet (oft Wartung, Pflege)
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Dienstvertrag §§611ff. BGB (Dienstleistungsvertrag) -> nur Tätigkeit geschuldet, kein Erfolg, z.B. Arbeitsvertrag
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Mietvertrag §§535ff. BGB -> Überlassung auf Zeit, Wartung und Pflege geschuldet
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Werklieferungsvertrag §§651ff. -> Liefern ist erheblicher Teil, Grundstoff vom Lieferanten
Nacherfüllung:
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Nachbesserung (Beseitigung des Mangels)
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Nachlieferung (Lieferung der mangelfreien Sache)
Rechtsfolgen bei Mängeln an Ware:
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Kaufvertrag
Nacherfüllung, Nachbesserung, Nachlieferung
-> Minderung, Rücktritt, Schadensersatz -
Werkvertrag
Nacherfüllung, Nachbesserung, Nachlieferung
-> Minderung, Rücktritt, Schadensersatz -
Dienstvertrag
Schadensersatz
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Mietvertrag
Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands, Minderung, Schadensersatz
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Rechtspachtvertrag (wie Mietvertrag)
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Werklieferungsvertrag (wie Kaufvertrag)
bei nicht vertretbaren Sachen: zusätzliche Anwendung einiger werkvertraglicher Regelungen (Mitwirkungspflichten, Kündigungsrechte, Kostenvoranschlag, etc.)
4. Rechtsgrundlagen im Internet
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Allgemeine Gesetze (BGB, UrhG, MarkenG, HGB, usw.)
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Besondere Gesetze (TDG, SignaturG)
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Richterrecht
Haftung für Inhalte im Internet:
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Haftung für eigene Inhalte: §18 TDG
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Haftung für fremde Inhalte: §§9-11 TDG
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§11 TDG (Hosting): Bei Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte und Möglichkeit zur Sperrung: Haftung wie für eigene Inhalte
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Fernabsatzgesetz, BGB Info VO, Domainnamensrecht (§12 BGB, §§14(5), 15(4) Marken G, HGB) MarkenG meist vorrangig vor Namensrecht nach BGB
5. ProdHaftG
Voraussetzungen:
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Zeitlicher Anwendungsbereich §16
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Anspruchsgegner §4
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Verletzung des Rechtsguts §1
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durch ein „Produkt“ §2
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„Fehler“ des Produkts §3
Konstruktionsfehler: Aufgrund Konzeptions- oder Planungsfehler ist das Produkt für eine Gefahrlose Nutzung ungeeignet
Fabrikationsfehler: Während der Herstellung des Einzelprodukts enstanden. Dazu zählen auch Ausreißerfehler.
Instruktionsfehler (§3a): ungenügende Warnung oder mangelhafte Gebrauchsanweisung vor gefahrbringenden Eigenschaften eines ansonsten fehlerfreien Produkts.
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Kein Haftungsausschluss §1 Absatz 2, 3 und bedingt 4
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Haftungsumfang nach §§249ff. BGB. Selbstbehalt §11, Höchstbetrag §10 ProdHaftG
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Verjährung §§12, 13
Produzentenhaftung nach §823 Absatz 1 BGB
Voraussetzungen:
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Rechtsgutverletzung
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Verletzungshandlung
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Rechtswidrigkeit
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Verschulden
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Schaden
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Verjährung §852 BGB